Bei der fortlaufenden Lieferung von Waren oder Energie und Bauverträgen sind sogenannte Lösungsklauseln üblich, die einem Vertragspartner etwa durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts eine einseitige Lösungsmöglichkeit einräumen, wenn für den anderen Vertragspartner ein Insolvenzantrag gestellt oder das (vorläufige) Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird. Der Bundesgerichtshof erklärte in einer früheren Entscheidung derartige Lösungsklauseln, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften der Insolvenzordnung für unwirksam (Urteil vom 15.11.2012, IX ZR 169/11).
Dementsprechend erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt die Bestimmung des § 8 Abs. 2 VOB/B, die dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht im Insolvenzfall einräumt, nach § 119 InsO für unwirksam. Dem Bauherrn, der die Kündigung alleine auf den Eigeninsolvenzantrag des Bauhandwerkers stützt, steht deshalb kein Schadensersatzanspruch wegen der Mehrkosten zur Fertigstellung zu.
Urteil des OLG Frankfurt vom 16.03.2015
Aktenzeichen: 1 U 38/14
ZIP 2015, 697
DB 2015, 1099