Wird ein Betrieb ohne Insolvenzantrag in einer manipulierten und illegalen Form aufgegeben – man spricht dann auch von einer „Firmenbestattung“ -, stellt sich die Frage, ob den Arbeitnehmern auch in diesem Fall Insolvenzgeld zusteht. Das Landessozialgericht Berlin-Potsdam bejaht dies unter den Voraussetzungen, dass das Unternehmen über keine Masse verfügt, alle Arbeitsverträge kurzfristig durch den Arbeitgeber beendet wurden und der Betrieb nicht an einem anderen Ort wirksam wieder auflebt.
Die bloße Nichtzahlung der Löhne und Gehälter reicht hingegen nicht für einen Anspruch auf Insolvenzgeld aus. Das Gericht weist zudem darauf hin, dass die Arbeitsagentur den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, wobei den antragstellenden Arbeitnehmern die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts obliegt.
Beschluss des LSG Berlin-Potsdam vom 22.01.2013
Aktenzeichen: L 8 AL 12/12
jurisPR-InsR 9/2013, Anm. 1