Nach § 12 Gewerbeordnung (GewO) finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme bzw. den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ermöglichen, während eines laufenden Insolvenzverfahrens in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde, keine Anwendung. Dadurch soll dem Insolvenzverwalter die Fortführung des Unternehmens ermöglicht werden. Während dieser Zeit darf eine wegen Zahlungsrückständen des Insolvenzschuldners ausgesprochene Gewerbeuntersagung auch dann nicht vollzogen werden, wenn sie bereits bestandskräftig ist.
Beschluss des OVG Münster vom 19.05.2011
Aktenzeichen: 4 B 1707/10
jurisPR-InsR 7/2012, Anm. 6