Hat ein Gesellschafter einer GmbH dieser ein Darlehen gewährt, so ist sein Rückzahlungsanspruch im Falle der Insolvenz des Unternehmens insolvenzrechtlich als nachrangig zu behandeln. Das bedeutet, dass zunächst die außerhalb der Gesellschaft stehenden Gläubiger zu befriedigen sind.
Der Gesellschafter kann diese Nachrangigkeit nicht dadurch beseitigen, dass er seine Darlehensforderung an eine dritte, außerhalb der Gesellschaft stehende Person abtritt. Ist die Darlehensforderung innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung abgetreten worden, kann die Rückzahlung vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Rückzahlungspflichtig ist dann der Zessionar, also derjenige, an den die Darlehensforderung abgetreten und die Rückzahlung erfolgt ist.
Urteil des OLG Stuttgart vom 08.02.2012
Aktenzeichen: 14 U 27/11
ZIP 2012, 879
BB 2012, 713