Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, haftet der vertretungsberechtigte Geschäftsleiter, wenn er durch schuldhaftes Verhalten einem Insolvenzgläubiger oder einem anderen Beteiligten einen Schaden zufügt. Da die Insolvenzordnung (InsO) für diesen Fall keine Haftungsgrundlage vorsieht, wendet der Bundesgerichtshof insoweit die Vorschriften des § 60 InsO (Haftung des Insolvenzverwalters) und des § 61 InsO (Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten) analog an.
Urteil des BGH vom 26.04.2018
Aktenzeichen: IX ZR 238/17
GmbHR 2018, 632