Der Bundesfinanzhof hat eine für die Praxis wichtige Streitfrage hinsichtlich Insolvenzeröffnungsverfahren von Unternehmen geklärt, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. § 55 Abs. 4 der Insolvenzordnung (InsO) ordnet an, dass bestimmte Steueransprüche, die durch oder mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Zeitraum nach seiner Bestellung bis zur Insolvenzeröffnung begründet worden sind, im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeiten gelten. Sie sind dann – anders als bloße Insolvenzforderungen – vorrangig zu befriedigen. Hierzu sind nach dem Urteil nunmehr auch Umsatzsteuerschulden zu zählen.
Urteil des BFH vom 24.09.2014
Aktenzeichen: V R 48/13
DStRE 2015, 56
StuB 2015, 80