Eine Grundstücks-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) musste Insolvenz anmelden. Wenige Monate zuvor schloss einer der Gesellschafter mit seiner Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, einen notariellen Vertrag, in dem sie erklärten, dass sie seit Beginn des Jahres getrennt lebten und sich einverständlich scheiden lassen wollten. Sie vereinbarten Gütertrennung und nahmen auf einen zurückliegenden Zeitpunkt einen Zugewinnausgleich vor. Aufgrund der Vereinbarung ließ der Ehemann seiner Frau Geld, Immobilien, Beteiligungen, Versicherungsleistungen und Wertpapiere in Höhe von insgesamt 1,7 Millionen Euro zukommen.
Der Insolvenzverwalter erklärte die Anfechtung der Zuwendung und verlangte von der Ehefrau des Gesellschafters die erhaltenen Vermögenswerte zurück. Im darauf folgenden Prozess kam es entscheidend auf die Frage an, ob der Gesellschafter die Zuwendungen in der Absicht getätigt hatte, seine Gläubiger zu schädigen. Nach § 133 Abs. 2 InsO ist ein vom Schuldner mit einer nahe stehenden Person geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen wurde oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Für den Fall, dass – wie hier – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO gegeben sind, hat nun der Bundesgerichtshof entschieden, dass widerleglich vermutet wird, dass der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und die nahe stehende Person dies gewusst hat. Mehr als die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift braucht der Insolvenzverwalter deshalb nicht vorzutragen. Kann der Gesellschafter und Ehemann dies nicht widerlegen, muss seine Frau die erhaltenen Vermögenswerte an den Insolvenzverwalter herausgeben.
Urteil des BGH vom 01.07.2010
Aktenzeichen: IX ZR 58/09
Betriebs-Berater 2010, 1993