Ein Geschäftsmann schloss kurz vor seinem Suizid eine Risikolebensversicherung ab, wobei er seine Ehefrau als Bezugsberechtigte bestimmte. In einem Abschiedsbrief gab er seine Überschuldung als Grund für seinen Freitod an. Nachdem die Versicherung 70 Prozent der Versicherungssumme an die Witwe ausgezahlt hatte, erklärte der im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verstorbenen eingesetzte Insolvenzverwalter die Anfechtung der Auszahlung der Versicherungssumme an die Witwe.
Diese hatte spätestens seit dem Abschiedsbrief ihres verstorbenen Mannes Kenntnis von dessen Überschuldung. Da sie die Versicherungsleitsung ohne Gegenleistung erhielt, war sie nach § 143 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) verpflichtet, die unentgeltliche Leistung herauszugeben. Sie war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch nicht berechtigt, von der an den Insolvenzverwalter herauszugebenden Versicherungsleistung ihre Aufwendungen für Beerdigungs- und Grabsteinkosten in Abzug zu bringen.
Urteil des BGH vom 24.03.2016
Aktenzeichen: IX ZR 159/15
DB 2016, 1253