Schließt eine Bank mit einem zahlungsunfähigen Kreditnehmer nach Kündigung aller Kredite im Rahmen eines Stillhalteabkommens eine Ratenzahlungsvereinbarung, kann der nach der Insolvenzanmeldung eingesetzte Insolvenzverwalter die an das Geldinstitut gezahlten Raten im Wege der Anfechtung gemäß § 133 InsO herausverlangen, wenn dieses Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit seines Kunden und dessen Gläubigerbenachteiligungsabsicht hatte. Hiervon ist auszugehen, wenn die Bank weiß, dass der Kunde weitere Gläubiger hat, die bereits erfolglos zu vollstrecken versucht haben, und die vereinbarten Raten auch nur unregelmäßig gezahlt wurden.
Urteil des BGH vom 20.12.2007
Aktenzeichen: IX ZR 93/06
Der Betrieb 2008, 696