Der Insolvenzverwalter ist bei Verlust der Weiterführungsbefugnis von Firmenbestandteilen infolge der Kündigung einer Lizenzvereinbarung zur Namens- bzw. Firmenänderung aus eigenem Recht (§ 80 InsO) und auch zur Anmeldung zum Handelsregister befugt. Einer ansonsten zwingenden Satzungsänderung bedarf es in diesem Fall nicht.
Beschluss des LG Essen vom 04.05.2009
Aktenzeichen: 44 T 3/09
jurisPR-HaGesR 3/2010, Anm. 1
ZIP 2009, 1583