Beabsichtigt der Gebäudeeigentümer, eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs in einer Wohnung durch die Installation eines zusätzlichen Messgerätes zu schließen (hier an einem offen liegenden Heizungsstrang), hat der Wohnungsmieter dies nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO) zu dulden.
Urteil des BGH vom 12.05.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 170/09
MDR 2010, 917
NJW 2010, 2571