Hat der Mieter mit Zustimmung des Vermieters die vorhandenen Einzelöfen auf eigene Kosten durch eine Gasetagenheizung ersetzt, trifft nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tempelhof-Kreuzberg den Vermieter anschließend die Instandsetzungspflicht der Heizung.
Hinweis: Zu dieser in der Praxis umstrittenen Frage, ob sich die Instandsetzungspflicht des Vermieters nur auf die von ihm zur Verfügung gestellte Ausstattung beschränkt oder sich – wie hier – auch auf mit seiner Zustimmung eingebrachte Gegenstände erstreckt, gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung.
Urteil des AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg vom 26.10.2010
Aktenzeichen: 3 C 23/10
jurisPR-MietR 3/2011, Anm. 2
Grundeigentum 2010, 1691