Ein laut Satzung einer GmbH zum Leiter einer Gesellschafterversammlung berufener Geschäftsführer-Gesellschafter unterliegt bei der Abstimmung über den Antrag, ihm die Versammlungsleitung im Hinblick auf einen Interessenkonflikt bei einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu entziehen, keinem Stimmverbot. Für den Bundesgerichtshof besteht ein Stimmverbot weder nach § 47 Abs. 4 GmbHG noch aus dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, niemand solle als Richter in eigener Sache tätig sein.
Die Bundesrichter sahen es jedoch als rechtens an, dass der Geschäftsführer-Gesellschafter bei der eigentlichen Abstimmung über die Einziehung seines Geschäftsanteils sowie über seine Abberufung als Geschäftsführer nicht mit abstimmen durfte.
Urteil des BGH vom 21.06.2010
Aktenzeichen: II ZR 230/08
DB 2010, 1811
ZIP 2010, 1640