Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes und damit im Streitfall des Gerichtsstandes der Ort maßgeblich, an dem die mit dem Kaufvertrag erstrebte Übertragung der Waren vom Verkäufer an den Käufer durch deren Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort vollständig abgeschlossen ist und der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Urteil des BGH vom 23.06.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 135/08
Betriebs-Berater 2010, 1930