Im Gegensatz zu einer Reihe anderer Gerichte (z.B. OLG Frankfurt/Main, 11 U 52/07) kann für das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits der Betrieb eines internettauglichen Computers zu einer sogenannten Störerhaftung für Gesetzesverstöße führen. Wird über einen privaten Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung (hier illegales Herunterladen von Musikdateien) begangen, kann den Anschlussinhaber eine zivilrechtliche Haftung auch dann treffen, wenn der Rechtsverstoß (angeblich) nicht über seinen PC erfolgt ist.
Den Anschlussinhaber trifft nach Meinung der Düsseldorfer Richter die Obliegenheit, Maßnahmen zu ergreifen, die einen Rechtsverstoß durch Dritte verhindern. Dies folgt aus dem Umstand, dass mit der Einrichtung eines Internetzugangs eine Gefahrenquelle geschaffen wird, die nur der Besitzer des Computers überwachen kann. Ihn trifft auch die entsprechende Darlegungslast, da naturgemäß nur er Kenntnis von den getroffenen Vorkehrungen haben kann. Soweit sich der Anschlussinhaber auf die Behauptung beschränkt, sein Rechner verfüge nicht über die zum illegalen Download erforderliche Software, genügt dies nicht. Es ist nämlich möglich, dass ein Dritter über ein vorhandenes unverschlüsseltes WLAN-Netz Zugriff auf den Anschluss genommen hat. Einem Anschlussinhaber ist aber zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu ergreifen; ansonsten verschafft er nämlich Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.07.2008
Aktenzeichen: 12 O 195/08
JurPC Web-Dok. 1313/2008
GRUR-RR 2008, 290