Verletzt ein Kunde eines Internet-Cafés durch das Herunterladen von Audio- oder Videodateien von illegalen Filesharingseiten fremde Urheberrechte, so kann der Betreiber des Internet-Cafés für den Rechtsverstoß haftbar gemacht werden, wenn er die ihm zumutbaren Schutzmaßnahmen gegen derartige Rechtsverletzungen unterlassen hat. Das Landgericht Hamburg hält es für zumutbar und notwendig, dass auf den Rechnern des Internet-Cafés die für das Filesharing erforderlichen Ports im WLAN-Netzwerk gesperrt werden.
Beschluss des LG Hamburg vom 25.11.2010
Aktenzeichen: 310 U 433/10
RdW 2011, 210