Ein minderjähriger Junge rief im Internet eine Flirtseite auf. Dort war ein Angebot für 99 Cent für eine „Probemitgliedschaft“ enthalten, das er durch Angabe seiner persönlichen Daten und Anklicken eines Kästchens annahm. Einige Zeit später wurden dann von dem angegebenen Konto 72 Euro abgebucht. Dieser Abbuchung widersprach er. Das gleiche Spiel wiederholte sich im nächsten Jahr. Im darauf folgenden Jahr wurden erneut 72 Euro eingezogen. Dieses Mal versäumte er, der Abbuchung zu widersprechen. Da der Betreiber der Seite die Rückerstattung verweigerte, landete der Streit schließlich vor dem Amtsgericht München, das dem mittlerweile volljährigen Internetnutzer Recht gab.
Eine Mitgliedschaft auf einer Website mit einem Minderjährigen kommt nur dann zustande, wenn sie von seinen Eltern oder nachträglich (nach seinem 18. Geburtstag) von ihm genehmigt wird. Beides war hier nicht der Fall. Ferner scheiterte ein Vertragsschluss daran, dass die Beitragspflicht nach Ablauf der kurzen „Probemitgliedschaft“ nicht ohne weiteres erkennbar war. Eine Entgeltvereinbarung, die in einem ungegliederten Fließtext enthalten ist, ist für den Verbraucher überraschend und daher unwirksam.
Urteil des AG München vom 18.02.2009
Aktenzeichen: 262 C 18519/08
Justiz Bayern online