Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob mit dem Betrieb eines als „StayTuned Direct Drive Net Radio“ bezeichneten Internet-Musikdienstes gegen das Urheberrecht verstoßen wird. Hierbei handelt es sich um ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren für Dritte, die bei ihm ein Abonnement unterhalten, hörbar gemacht werden. Dem Abonnenten des Musikdienstes ist es möglich, sich ein Musikprogramm nach seinen Wünschen zusammenzustellen. Er kann Musikalben, die vom Betreiber in den Internetdienst eingestellt wurden, sowie die einzelnen Titel dieser Alben jederzeit individuell abrufen und zu eigenen Playlisten zusammenstellen. Der Abonnent hat die Möglichkeit, sein persönliches Programm innerhalb des bezahlten Nutzungszeitraumes zu einer Zeit und von einem Ort seiner Wahl aus abzurufen und im Streaming-Verfahren anzuhören.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Angebot des Musikdienstbetreibers unter die Bestimmung des § 19a UrhG fällt, die das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ von Tonwerken regelt. § 19a UrhG fordert nicht, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen. Vielmehr genügt die vorläufige Speicherung auf dem Arbeitsspeicher des Nutzer-PCs. Das Angebot eines solchen Internetmusikdienstes ist daher urheberrechtswidrig, wenn die Musikstücke ohne Einräumung der Nutzungsrechte abrufbar gemacht werden. Der Betreiber wurde zur Zahlung der Abmahnkosten an den Nutzungsberechtigten verurteilt.
Urteil des OLG Hamburg vom 11.02.2009
Aktenzeichen: 5 U 154/07
JurPC Web-Dok. 243/2009