Für Vereine sind Internetauftritte heutzutage obligatorisch. Eine derartige Eigendarstellung weckt jedoch auch das Interesse von Finanzbeamten. Ein als gemeinnützig anerkannter Verein muss ausschließlich auf die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke gerichtet sein. Hieran fehlt es, wenn ein Verein in seiner Selbstdarstellung im Internet umfänglich Aktivitäten darstellt, die nichts mit seinem satzungsmäßigen Zweck zu tun haben. In diesem Fall sind ihm die Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen Steuervergünstigungen abzuerkennen.
Urteil des BFH vom 09.02.2011
Aktenzeichen: I R 19/10
StBW 2011, 541