Der Bundesgerichtshof hat erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte (hier Rolex-Uhren) vertreiben.
Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Der beklagte Betreiber der Auktionsplattform (hier eBay) muss – wenn er von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Die Bundesrichter betonten, dass dem Internetbetreiber auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Der Betreiber ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihm zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte Rolex-Uhren gar nicht erst angeboten werden können. Dem Internetauktionshaus war im entschiedenen Fall bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internetplattform bereits zu erkennbaren Markenverletzungen durch Dritte gekommen war, auf die es umgehend hätte reagieren müssen.
Urteil des BGH vom 30.04.2008
Aktenzeichen: I ZR 73/05
Pressemitteilung des BGH