Der Privatfernsehsender RTL klagte erfolgreich gegen den Anbieter sogenannter „internetbasierter Videorecorder“. Dieser bietet seit März 2005 auf seiner Internetseite unter der Bezeichnung „Shift.TV“ einen „internetbasierten persönlichen Videorecorder“ zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Er empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter auch das Programm von RTL. Internetteilnehmer können aus den Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem „Persönlichen Videorecorder“ gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server des Betreibers, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem „persönlichen Videorecorder“ aufgezeichneten Sendungen über das Internet dann von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Angebot „internetbasierter“ Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen kann und in der Regel unzulässig ist. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn der beklagte Betreiber des Aufzeichnungsdienstes die Sendungen im Auftrag seiner Kunden auf den „Persönlichen Videorecordern“ abspeichert. Da er seine Leistung nicht unentgeltlich erbringt, kann er sich in einem solchen Fall nicht auf das Recht seiner Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen.
Nur wenn der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert ist, mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen ist, liegt zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Der Anbieter verletzt dann aber das Recht des Fernsehsenders, wenn er die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen an die „Persönlichen Videorecorder“ mehrerer Kunden weiterleitet. In diesem Fall greift er nämlich in das Recht des Senders ein, seine Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Urteil des BGH vom 22.04.2009
Aktenzeichen: I ZR 216/06
Pressemitteilung des BGH