Die Rechtsprechung zur Rundfunkgebührenpflicht von freiberuflich oder gewerblich genutzten PCs bleibt uneinheitlich. Gehen die meisten Verwaltungsgerichte davon aus, dass der rein beruflich genutzte Computer nicht bei der GEZ angemeldet werden muss, entschied nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass ein Rechtsanwalt für einen beruflich genutzten PC als sogenanntes neuartiges Rundfunkempfangsgerät mit Internetzugang Rundfunkgebühren zahlen muss. Gebührenfreiheit besteht nur dann, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät in seinen Büroräumen oder im dienstlich genutzten Fahrzeug bereithält und dafür bereits Rundfunkgebühren zahlt.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009
Aktenzeichen: 7 A 10959/08.OVG
Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz