Nach den geltenden europarechtlichen Vorgaben müssen Einzelhändler beim Angebot von Waschmaschinen auf die so genannte Schleuderwirkungsklasse „Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)“ hinweisen. Dies ist für den Energieverbrauch eines anschließend eingesetzten Wäschetrockners von erheblicher Bedeutung. Je höher die Schleuderwirkung der eingesetzten Waschmaschine, desto weniger Energie verbraucht der Trockner. An diese Hinweispflicht muss sich nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auch der Internethandel halten. Unterlässt ein Händler den Hinweis kann er auf Unterlassung verklagt werden.
Urteil des OLG Hamm vom 11.03.2008
Aktenzeichen: 4 U 193/07
Pressemitteilung des OLG Hamm