Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Telekom zur Speicherung der dem jeweiligen Nutzer zugeteilten dynamischen IP-Adressen für einen Zeitraum von sieben Tagen nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindungen berechtigt ist. Nach einem vom Gericht veranlassten Sachverständigengutachten gibt es jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Technik keine anderen Möglichkeiten als die hier praktizierte Speicherung, um Störungen der Telekommunikationsanlagen (z.B. durch Hackerangriffe) zu erkennen, einzugrenzen und notfalls zu beseitigen. Ein Nutzer kann daher die Löschung seiner Verbindungsdaten vor Ablauf einer Woche nicht verlangen.
Urteil des BGH vom 03.07.2014
Aktenzeichen: III ZR 391/13
NJW 2014, 2500
K&R 2014, 593