Nach § 40 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in aller Regel auch ein eigener Internetzugang, wobei noch eine Reihe von Detailfragen offen ist.
Diesbezüglich hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr klargestellt, dass der Betriebsrat auf Einrichtung eines Internetzugangs über einen sogenannten Gruppenaccount bestehen kann, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Die Richter folgten damit der Argumentation des Betriebsrats, es müsse ausgeschlossen sein, dass der Arbeitgeber – wie es bei einem personalisierten Internetzugang möglich ist – im Einzelnen nachvollziehen kann, welches Mitglied des Betriebsrats den Internetzugang nutzt und welchem Thema er sich widmet.
Beschluss des BAG vom 18.07.2012
Aktenzeichen: 7 ABR 23/11
jurisPR-ITR 2/2013, Anm. 6
NZA 2013, 49