Das Landesarbeitsgericht Köln folgt der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Betriebsrat einen Internetzugang für die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats verlangen kann, soweit er das für seine Aufgabenerfüllung für erforderlich hält. Dies impliziert, dass der Betriebsrat auch die Zurverfügungstellung eines Computers verlangen kann, da der Internetanschluss in der Regel die Nutzung des Computers voraussetzt.
Ferner hat das Gericht entschieden, dass es stets von der Größe des Betriebs und den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob dem Betriebsrat gesonderte Räume im Betrieb zur ausschließlichen Nutzung oder nur zu bestimmten Zeiten überlassen werden müssen.
Beschluss des LAG Köln vom 23.01.2013
Aktenzeichen: 5 TaBV 7/12
jurisPR-ArbR 21/2013, Anm. 5