Banken und Sparkassen bieten ihren Kunden häufig sogenannte Ratenschutz-Versicherungen an, die einspringen sollen, wenn der Kunde z.B. wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, den Kredit zu bedienen. Derartige Versicherungen enthalten jedoch meist umfangreiche Ausschlüsse, die für den Versicherten oft nicht klar erkennbar sind. Diese Klauseln sind daher oftmals unwirksam.
So erklärte der Bundesgerichtshof die Klausel einer Ratenschutz-Versicherung „Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde“ wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden für unwirksam. Die Klausel ist so unklar formuliert, dass der Versicherer auch bei Bagatellerkrankungen nicht zahlen müsste.
Urteil des BGH vom 10.12.2014
Aktenzeichen: IV ZR 289/13
WM 2015, 223