Ein Kapitalanleger hatte über einen Vertreter der Deutschen Investment-Trust (DIT) Anteile an Aktienfonds erworben. In der Folgezeit löste der zuständige Anlageberater die Fondsanlagen ohne Wissen des Kunden und nach Fälschung dessen Unterschrift auf und ließ sich das Geld auf sein Privatkonto überweisen. Wegen dieser und weiterer ähnlicher Straftaten wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Da bei dem Berater nichts zu holen war, verklagte der Kapitalanleger den DIT auf Schadensersatz. Die Investmentgesellschaft meinte, für Straftaten ihrer Handelsvertreter nicht einstehen zu müssen.
Dies sah der Bundesgerichtshof anders. Eine Einstandspflicht der Investmentgesellschaft ist dann zu bejahen, wenn der Handelsvertreter nicht nur rein zufällig mit den Rechtsgütern des Anlegers in Berührung gekommen ist, sondern ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und den Aufgaben bestand, die ihm im Hinblick auf die Entgegennahme von erteilten Informationen zugewiesen waren. Dies war hier zweifelsfrei der Fall, da die Strafftat im Rahmen der laufenden Kundenbetreuung begangen wurde. Gerade durch diese Tätigkeit wurde dem Finanzberater die unbefugte Auflösung der Vermögensanlagen ermöglicht.
Urteil des BGH vom 15.03.2012
Aktenzeichen: III ZR 148/11
WM 2012, 837