Jeder Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis, das im Gegensatz zum sogenannten einfachen Zeugnis eine Beurteilung seiner Arbeitsleistung und seines Verhaltens gegenüber Kollegen und Vorgesetzten enthält.
Nicht selten wird dem Arbeitnehmer hinsichtlich des Inhalts ein Vorschlagsrecht eingeräumt, von dessen Inhalt der Arbeitgeber in der Regel nur eingeschränkt abweichen darf. Eine nachteilige Abweichung kann nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer – in ironischer Weise – eine vom Arbeitnehmer ohnehin schon sehr gute Beurteilung durch Übertreibungen noch verstärkt. So steigerte der Arbeitgeber die sehr guten Bewertungen teilweise noch durch Hinzufügung von Begriffen wie „äußerst“, „extrem“ und „hervorragend“. Den Formulierungsvorschlag „Wir bewerten ihn mit sehr gut“ ersetzte er durch „Wenn es bessere Noten als sehr gut geben würde, würden wir ihn damit beurteilen“. Die übliche Schlussformel, dass man bedauere, dass der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, ersetzte der Arbeitgeber durch ein „was wir zur Kenntnis nehmen“. Durch die übertrieben gute Beurteilung entstand für jeden Leser des Arbeitszeugnisses der Gesamteindruck, dass diese nicht ernst gemeint ist. Der Arbeitgeber wurde zur Berichtigung des Zeugnisses verurteilt, wobei er von den Vorschlägen des Mitarbeiters nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
Urteil des LAG Hamm vom 14.11.2016
Aktenzeichen: 12 Ta 475/16
AA 2017, 18