Gibt ein Porzellanhersteller in seiner Werbung und auf seinen Produkten ein unzutreffendes Gründungsjahr (hier Herabsetzung von 1762 auf 1760) an, kann damit eine unzulässige Irreführung vorliegen, die zur Unterlassung verpflichtet. Nach allgemeinen prozessualen Regeln ist es grundsätzlich Sache des klagenden Konkurrenten, die Unrichtigkeit der Jahresangabe zu beweisen.
Liegt die für die Beurteilung der zutreffenden Altersangabe maßgebliche Zeitspanne von 1760 bis 1762 nach der Quellenlage weitgehend im Dunkeln und ist es dem klagenden Unternehmen nicht möglich, die Unrichtigkeit der Jahresangabe zu beweisen, weil es um Umstände aus dem Verantwortungsbereich des beklagten Konkurrenten geht, reicht es aus, dass der Kläger über einen bloßen Verdacht hinausgehende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit darlegt und unter Beweis stellt. Sodann ist es Sache der Gegenseite, substanziiert darzulegen, welche „besseren Erkenntnisse“ sie entgegen der bestehenden Tradition dazu bewogen haben, das Gründungsjahr zu ändern.
Urteil des OLG Jena vom 02.04.2008
Aktenzeichen: 2 U 906/07
OLGR Jena 2008, 831