Wird beim Verbraucher durch eine Benachrichtigungskarte der unzutreffende Eindruck erweckt, es liege für ihn ein unzustellbares Paket zur Abholung bereit, und wird er zugleich aufgefordert, die angegebene Telefonnummer anzurufen, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.
Das Oberlandesgericht Hamm untersagte einem Immobilienmakler die Verwendung einer derartigen Benachrichtigungskarte, die optisch einer DHL-Benachrichtigungskarte ähnelte, um den anrufenden Empfänger sodann in ein Verkaufsgespräch zu verwickeln.
Urteil des OLG Hamm vom 19.08.2010
Aktenzeichen: 4 U 66/10
RdW Heft 1/2011, Seite V