Ein Hersteller, der bei der Beschreibung eines Produkts oder in der Werbung den Hinweis „Produziert in Deutschland“, „Hergestellt in Deutschland“, „Made in Germany“ u.Ä. verwendet, muss sich daran messen lassen, ob das Produkt tatsächlich ganz oder zumindest im Wesentlichen in Deutschland gefertigt wurde. Je deutlicher der Zusatz insbesondere zu Werbezwecken herausgestellt wird, desto höher sind die Anforderungen an den Wahrheitsgehalt.
So beanstandete das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass ein Haushaltswarenhersteller auf der Verpackung eines Besteck-Sets den Hinweis „Produziert in Deutschland“ zusammen mit einer abgebildeten Deutschlandflagge besonders herausgestellt hatte. Tatsächlich wurden aber nur die Gabeln, Löffel und Kaffeelöffel vollständig in Deutschland gefertigt. Bei den Messern wurden wesentliche Fertigungsschritte hingegen in China ausgeführt. Dies reichte für das Gericht aus, in dem Hinweis auf das Herstellungsland Deutschland eine Irreführung der Verbraucher zu sehen. Der Besteckhersteller darf den Herkunftshinweis zumindest nicht mehr in dieser Form verwenden.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.04.2011
Aktenzeichen: 20 U 110/10
WRP 2011, 939