Ein durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher kann die Bezeichnungen „Factory Outlet“ und „Outlet“ im Sinne eines Fabrikverkaufs verstehen und erwarten, dass dort aus der Produktion des Anbieters stammende Waren unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels besonders preiswert angeboten werden. Ein Unternehmen im Bereich von Matratzen und Bettwaren (Bettrahmen, Lattenroste, Bettdecken, Kopfkissen etc.), das einen Großteil der Matratzen selbst herstellt und das restliche Sortiment zukauft, handelt demnach wettbewerbswidrig, wenn es die Produkte ausschließlich in einer Vielzahl eigener Filialen (ca. 500) mit den Bezeichnungen „Factory Outlet“ und „Outlet“ vertreibt. Bei diesen Filialen handelt es sich vielmehr um ganz normale Einzelhandelsgeschäfte. Das Unternehmen suggeriert insoweit eine günstige Einkaufsmöglichkeit, die bei einer rein preislichen Betrachtung zwar zutreffen mag, die aber den Verbraucher mangels eines Vertriebs über den Groß- und Einzelhandel dennoch in seiner Erwartung täuscht.
Unbeanstandet ließ der Bundesgerichtshof hingegen die Werbeaussage „Markenqualität“. Anders als die Bezeichnung „Markenware“ wird dadurch nur zum Ausdruck gebracht, dass die angebotene Ware in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller entspricht. Bei den angebotenen Waren muss es sich daher nicht ausschließlich um Markenprodukte im engen Sinne handeln.
Urteil des BGH vom 24.09.2013
Aktenzeichen: I ZR 89/12
GRUR 2013, 1254
WRP 2013, 1596