Wird durch die Bitte um einen Telefonanruf in einem Anschreiben an einen Kunden der Eindruck erweckt, es gehe bei dem Telefonat nur um das bestehende Vertragsverhältnis und wird der Kunde in dem Telefonat dann in ein Verkaufsgespräch über ein anderes Produkt verwickelt, ist darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung zu sehen, die zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen kann.
Urteil des LG Hamburg vom 09.09.2011
Aktenzeichen: 406 HKO 196/10
Pressemitteilung des LG Hamburg