Wer in seiner Werbung Angaben zu den verwendeten Materialien von Waren macht, sollte genauestens auf deren Wahrheitsgehalt achten. So verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Betreiber eines Supermarkts wegen irreführender Werbung auf Unterlassung, weil er bei einem angebotenen Hüttenschuh angab, das Obermaterial bestehe aus reiner Schurwolle, obwohl die Strickbündchen am Schaft des Hüttenschuhs aus Polyacryl gefertigt waren. Bei einer solchen Materialangabe, muss der Verbraucher nicht damit rechnen, dass das Obermaterial noch weitere Materialien enthält, die nicht aus reiner Schurwolle bestehen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.10.2010
Aktenzeichen: I-20 U 180/09
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf