Ein Internethändler bot Taschen, Koffer, Schulranzen und Rucksäcke mit dem werbenden Hinweis an „Wir garantieren den günstigsten Preis!“. Das Oberlandesgericht Hamm hielt diese Werbung für irreführend und damit unlauter, da der Anbieter tatsächlich nicht in jedem Fall den günstigsten Preis im Internet bot. Vielmehr sagte er seinen Kunden beim Nachweis eines günstigeren Angebots lediglich eine Erstattung von drei Prozent des Kaufpreises zu, was im Vergleich zu anderen Anbietern nicht zwingend der günstigste Preis sein musste.
Urteil des OLG Hamm vom 02.08.2011
Aktenzeichen: I-4 U 93/11
K&R 2011, 805
WRP 2012, 121