Das Landgericht Frankfurt am Main hat es der Deutschen Telekom Medien GmbH untersagt, auf ihren Internetseiten unter www.dasoertliche.de sowie www.gelbeseiten.de einen Button mit der Bezeichnung „online buchen“ bzw. „Hotelbuchung“ bereitzuhalten, der auf die Buchungsmaschine des Hotelbuchungsportals HRS verlinkt ist, wo der Nutzer sodann über Eingabefelder unter anderem nach Hotels recherchieren, sich diese anzeigen lassen und ggf. eine Buchung vornehmen kann.
In der Verlinkung zu dem Hotelbuchungsportal mit den Buttons „Hotelbuchung“ bzw. „online buchen“ sah das Gericht eine Irreführung der Internetnutzer, da diese bei dieser Gestaltung davon ausgehen können, dass sie direkt online mit einem Hotel in Verbindung treten und dort Zimmer buchen können. Sofern der Betreiber eines Telefon- und Adressauskunftsportals Waren oder Leistungen nämlich nur vermitteln will, muss er dies in der Werbung deutlich klarstellen.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 20.02.2013
Aktenzeichen: 3/08 O 197/12 (nicht rechtskräftig)
JurPC Web-Dok. 100/2013