Die Verwendung eines Zeichens mit dem Zusatz ® durch ein Unternehmen, das weder Inhaber dieser Marke ist noch eine Lizenz daran besitzt, führt den Geschäftsverkehr in wettbewerblich relevanter Weise in die Irre. Eine Ausnahme kann allenfalls gelten, wenn der Unternehmer Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.
Urteil des BGH vom 26.02.2009
Aktenzeichen: I ZR 219/06
WRP 2009, 1080
GRUR 2009, 888