Vor dem Bundesgerichtshof stand die Zulässigkeit des aus den Medien bekannten Slogans „20 % auf alles“ für eine von einem Baumarkt angekündigte Rabattaktion auf dem Prüfstand. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs stellte bei stichprobenartigen Testkäufen fest, dass für mindestens vier Artikel – das Sortiment des Baumarktes umfasst etwa 70.000 Artikel – unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis gegolten hatte, der zum Aktionsbeginn erhöht worden war, und sah darin eine Irreführung der Verbraucher. Der Verband nahm den Marktbetreiber auf Unterlassung in Anspruch und hatte damit vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.
Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG ist von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern dieser Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wurde. Bei den vier von dem beklagten Baumarkt erworbenen Produkten war der herabgesetzte Preis mit Beginn der Rabattaktion heraufgesetzt worden, nachdem in der Woche unmittelbar vor der Aktion ein Sonderpreis gegolten hatte, der allerdings nicht als solcher gekennzeichnet war. Damit wurden die Verbraucher in den Glauben versetzt, bei allen zum Sortiment gehörenden Artikeln gegenüber vorher eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielen zu können. Bei einem erneuten Verstoß droht dem Baumarkt eine empfindliche Vertragsstrafe.
Urteil des BGH vom 20.11.2008
Aktenzeichen: I ZR 122/06
Betriebs-Berater 2008, 2637