Werden Flugreisen mit einem „ab“-Preis unter Nennung des Zielflughafens und mit der Angabe inkl. Steuern & Gebühren beworben, so müssen die angesprochenen Verbraucher ohne aufklärenden Hinweis nicht davon ausgehen, dass für ein aufzugebendes Gepäckstück – anders als beim Handgepäck – noch Zusatzkosten anfallen. Auch muss der Durchschnittsverbraucher nicht erwarten, bei Angeboten sogenannter Billigflüge sei durchweg kein Freigepäck im Preis enthalten. Das Oberlandesgericht Hamburg untersagte dem beklagten Reiseunternehmen daher die insoweit irreführende Werbung.
Urteil des OLG Hamburg vom 20.09.2007
Aktenzeichen: 3 U 30/07
Pressemitteilung des OLG Hamburg