Ein Onlinehändler warb in einer Google-Adwords-Anzeige mit „Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden“. Ein Konkurrent beanstandete, dass auf der Internetseite des Händlers der Lieferservice dahingehend eingeschränkt wurde, dass Lieferungen am Folgetag nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr und an Sonntagen überhaupt nicht ausgeführt wurden, und klagte auf Unterlassung. Der Bundesgerichtshof sah in der Werbeaussage trotz der Einschränkungen der beworbenen Lieferbedingungen keine wettbewerbswidrige Irreführung, da der „durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher“ ohnehin mit derartigen Lieferbeschränkungen rechne.
Urteil des BGH vom 12.05.2011
Aktenzeichen: I ZR 119/10
BB 2011, 2818