Das Landgericht Hamburg erklärte die Werbung eines Online-Optikers für Brillen mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) für irreführend, wenn der Hersteller des entsprechenden Produkts aktuell keine Preisempfehlung ausspricht. Der Optiker hätte zur Vermeidung einer Irreführung jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass es sich nicht mehr um eine aktuelle UVP handelt, wie dies der Verbraucher ohne entsprechenden Zusatz annimmt.
Ebenfalls als irreführend und damit wettbewerbswidrig sah das Gericht die Angabe einer UVP für die gesamte Brille, (Fassung und Gläser) an, da es für eine komplette Brille überhaupt keine Preisempfehlung gibt, weil Fassung und Gläser in der Regel von unterschiedlichen Herstellern stammen.
Urteil des LG Hamburg vom 10.01.2017
Aktenzeichen: 406 HKO 188/16
WRP 2017, 496