Der Bundesgerichtshof hat, wie bereits die Vorinstanzen, den Internetreisevermittler Opodo verurteilt, seine Kunden künftig nicht mehr durch eine irreführende Buchungsgestaltung und unseriöse Warnhinweise zum Abschluss von Reiseversicherungen zu verleiten. Nachdem sich ein Kunde durch Anklicken eines entsprechenden Feldes bereits ausdrücklich gegen den Abschluss einer angebotenen Reiseversicherung entschieden hatte, öffnete sich auf der Buchungsseite ein neues Fenster, in dem vor hohen Stornokosten und täglich mehr als 500.000 Flugverspätungen gewarnt und die Reiseversicherung erneut angepriesen wurde. Wer dann auf den Button „weiter“ klickte, um mit der Buchung fortzufahren, entschied sich damit doch – und das meist ungewollt – für die zuvor abgelehnte Versicherung.
Dies stellt einen Verstoß gegen das Gebot der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten dar, wenn der Verbraucher eine fakultative Leistung (hier: die Reiserücktrittsversicherung) zuvor bereits abgewählt hat.
Urteil des BGH vom 29.09.2016
Aktenzeichen: I ZR 160/15
GRURPrax 2017, 84