Ein Internetangebot ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn der Anbieter (bzw. sein Zulieferer) – zumindest vorübergehend – über keinerlei Lagerbestand verfügt und er gleichwohl den Artikel in Preissuchmaschinen binnen 2 bis 4 Tagen und in seinem Online-Shop binnen 5 bis 7 Tagen als lieferbar bewirbt, obwohl klar ist, dass er nicht in der Lage ist, die Ware zum maßgeblichen Zeitpunkt der Werbung zu liefern. Der Internethändler kann den Vorwurf der Irreführung nur dadurch ausräumen, indem er darlegt, dass er korrekt disponiert hat, dann aber der Vorrat wegen einer unerwartet hohen Nachfrage doch nicht gereicht hat, oder dass unvorhergesehene, vom Händler nicht zu vertretende Lieferschwierigkeiten eingetreten sind.
Bei dem entsprechenden Beweis muss allerdings im Einzelnen ausgeführt werden, dass die Nichtbelieferung durch den Hersteller überraschend und unvorhersehbar war und die Werbemaßnahme auch nicht mehr rechtzeitig abgesagt oder korrigiert werden konnte.
Urteil des LG Hamburg vom 12.05.2009
Aktenzeichen: 312 O 74/09
JurPC Web-Dok. 248/2009