Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat es dem Betreiber eines Hotelbuchungsportals untersagt, Übernachtungsangebote mit Hinweisen auf eine begrenzte Verfügbarkeit von Hotelzimmern zu bewerben, wenn tatsächlich weitere Hotelzimmer über einen anderen Buchungskanal (Direktbuchung, andere Buchungsportale, Reisebüros) für Gäste buchbar sind. Unzutreffende Angaben wie „nur noch 4 Zimmer verfügbar!“ oder „nur noch ein Zimmer verfügbar!“ stellen daher eine Irreführung der Verbraucher dar und sind folglich wettbewerbswidrig.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 03.02.2016
Aktenzeichen: 4 HK O 5203/15
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