Bei Telefon- und Internettarifen wird häufig mit niedrigen Einstiegspreisen geworben, die jedoch meist sehr schnell und sehr deutlich ansteigen. Für das Oberlandesgericht Köln kann es eine wettbewerbswidrige Irreführung des Kunden darstellen, wenn bei einem Vertrag über Telekommunikationsleistungen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten mit der deutlich herausgestellten Preisangabe „nur 34,95 EUR/Monat für die ersten sechs Monate, danach 39,95 EUR/Monat“ geworben wird, aber auf eine nach dem 24. Monat vorgesehene weitere Preissteigerung auf 44,95 EUR/Monat nur in einer Fußnote hingewiesen wird.
Beschluss des OLG Köln vom 04.02.2014
Aktenzeichen: I-6 W 11/14
WRP 2014, 758
CR 2014, 379