Das Landgericht Berlin untersagte dem Betreiber eines Onlineshops die werbemäßige Angabe „Deutscher Anbieter“ in Verbindung mit einer siegelähnlichen, farblich in schwarz-rot-gold hinterlegten Grafik auf seiner Webseite. Der Begriff „Deutscher Anbieter“ wird als Gegenstück zu der vom produzierenden Gewerbe verwendeten Bezeichnung „Made in Germany“ verstanden und ist damit geeignet, besonderes Vertrauen in den Anbieter zu begründen. Das wird durch die Verwendung der deutschen Nationalfarben noch unterstrichen. Der Verbraucher kann daher fälschlicherweise davon ausgehen, dass es sich um eine amtliche Zertifizierung handelt.
Ferner beanstandete das Gericht die Werbung mit einer „Geld-zurück-Garantie“. Eine derartige verkaufsfördernde Maßnahme ist nur dann nicht irreführend, wenn sie dem Verbraucher eine nennenswerte Besserstellung gegenüber den ohnehin bestehenden (Verbraucher-)Rechten, insbesondere dem bei Fernabsatzverträgen zwingend bestehenden Widerrufsrecht, bietet. Da dies hier nicht der Fall war, handelte der Shop-Betreiber auch insofern wettbewerbswidrig.
Urteil des LG Berlin vom 29.10.2013
Aktenzeichen: 15 O 157/13
WRP 2014, 487