Die Werbeaussage „Made in Germany“ ist irreführend und zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der beworbenen Waren wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland erfolgt sind. Einen derartigen Fall der Irreführung nahm das Oberlandesgericht Hamm bei der Werbung für „Kondome – Made in Germany“ an, bei denen die „Rohlinge“ im Ausland angefertigt und lediglich die Herstellungsschritte Befeuchten, Versiegeln und Verpacken in Deutschland durchgeführt wurden.
Urteil des OLG Hamm vom 20.11.2012
Aktenzeichen: I-4 U 95/12
Pressemitteilung des OLG Hamm