Verbraucher messen bei ihrer Verkaufsentscheidung hierzulande Testergebnissen ganz erhebliche Bedeutung bei. Daher sind besondere Anforderungen an den Wahrheitsgehalt des angegebenen Testergebnisses zu stellen. So beanstandete das Oberlandesgericht Köln die Werbung eines Haushaltsgeräteherstellers, in der behauptet wurde, ein bestimmter – natürlich sehr hoher – Prozentsatz von Verbrauchern habe seine Waschmaschinenmodelle als „sehr gut“ bewertet.
Die Werbung mit dem tatsächlich durchgeführten Konsumententest erwies sich deshalb als irreführend, weil verschwiegen wurde, dass in der vorgegebenen Notenskala (1) ausgezeichnet, (2) sehr gut, (3) gut, (4) weniger gut, (5) schlecht die hervorgehobene Note „sehr gut“ nur die zweitbeste Bewertung darstellte. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass auch bei einer Werbung mit einem Konsumententest eine deutlich lesbare Fundstelle anzugeben ist.
Urteil des OLG Köln vom 04.04.2012
Aktenzeichen: 6 U 197/11
JurPC Web-Dok. 26/2013
BB 2013, 66