Zunehmend bieten gewerbliche Internetseiten Kunden die Möglichkeit, Bewertungen abzugeben, die dann veröffentlicht werden. An der Echtheit der Bewertungen können allerdings bisweilen Zweifel bestehen. Durch die Werbung mit „garantiert echten Meinungen“ erweckt der Seitenbetreiber beim Kunden den Eindruck, dass positive wie negative Meinungen grundsätzlich ungefiltert veröffentlicht werden und in die Ermittlung der durchschnittlichen Kundenbewertung eingehen. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, weil die Möglichkeit eines für Streitfälle angebotenen Schlichtungsverfahrens zu einer die Berücksichtigung negativer und neutraler Anbieterbewertungen einschränkenden Filterung führen kann, muss zur Vermeidung einer Irreführung deutlich über das Schlichtungsverfahren aufgeklärt werden.
Urteil des BGH vom 21.01.2016
Aktenzeichen: I ZR 252/14
DB 2016, 1495
BB 2016, 1615